Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Sperrfrist für den Führerschein zu verkürzen oder ein drohendes Fahrverbot abzuwenden. Dieses kann nur auf Antrag an den Richter (i. d. Regel beim Amtsgericht)  erfolgen, der dann beurteilt und entscheidet, ob der Antragsteller seine eigene falsche Verhaltensweise im Straßenverkehr eingesehen und sein Verhalten entsprechend auch geändert hat.

PRO·NON e.V. unterstützt Sie dabei, eine Sperrfristverkürzung zu beantragen.

Die Möglichkeit zur Sperrfristverkürzung ist im § 69a Abs. 7 Strafgesetzbuch (StGB) festgeschrieben. Dort heißt es:
„Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.“

Einerseits ist es ratsam, sich juristische Unterstützung bei einem Anwalt zu suchen, andererseits empfiehlt es sich durch Gespräche mit einem Verkehrspsychologen die persönlichen Ursachen zu erarbeiten, mögliche Fehleinstellungen zu identifizieren. Dadurch zeigt der Betroffene frühzeitig tätige Reue und, dass er durch die Teilnahme an der Maßnahme motiviert ist, vorbeugende Strategien für sein zukünftiges Verkehrsverhalten zu entwickeln.

In dieser Maßnahme wird eine ausführliche Exploration aller Auffälligkeiten durchgeführt. Gemeinsam mit dem Klienten findet eine Analyse der persönlichen Delikte auf dem Hintergrund verkehrspsychologischer Erkenntnisse statt und es werden alternative Verhaltensweisen erarbeitet und im Alltag umgesetzt.

Die Maßnahme hat einen Umfang von drei bis fünf Sitzungen und schließt mit der Ausstellung einer differenzierten Teilnahmebescheinigung, die dann dem Gericht vorgelegt wird, ab.

Diese Beratung führen wir nach den gleichen Qualitätsstandards durch wie die übrigen Maßnahmen von PRO·NON e.V.